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25. Jan. 2016

EuGH-Vergaberecht-Mindestlohnklausel zulässig

Der EuGH kam in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 17. 11. 2015, C-115/14, RegioPost) zur Auffassung das eine sogenannte Mindestlohnklausel in eine Ausschreibung zulässig ist. Mittels dieser Klausel sollten die Anbieter verpflichtend zu sagen die Bestimmungen über den Mindestlohn einzuhalten.
Der EuGH kam zum Ergebnis, dass die RL 2004/18/EG Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Nach Ansicht des EuGH ist die Verpflichtung, den mit der Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags befassten Beschäftigten einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen, als eine grundsätzlich zulässige „soziale Aspekte“ betreffende „zusätzliche Bedingung für die Ausführung des Auftrags“ iSv Art 26 RL 2004/18/EG einzustufen. Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Fall sowohl transparent als auch nichtdiskriminierend. Sie ist auch mit der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vereinbar, weil sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, die einen Mindestlohnsatz iSd RL vorsieht. Der in Rede stehende Mindestlohn gehört daher zu dem Schutzniveau, das den von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Ausführung des öffentlichen Auftrags entsandten AN garantiert werden muss.

Der gegenständliche Mindestlohn gilt zwar nur für öffentliche und nicht für private Aufträge, doch ist diese Beschränkung - worauf der EuGH hinwies - die bloße Folge des Umstands, dass es für diesen Bereich spezielle Regeln des Unionsrechts gibt (im konkreten Fall die der RL 2004/18/EG).

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