Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen inwieweit eine sogenannte
Loyalitätsklausel,
die öffentliche Aufträge an kriminelle Organisationen verhindern soll zulässig ist. In einem Italien treffenden Verfahren hatte er entschieden:
Grundsätzlich verstößt es nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des AEUV (insb die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und der Transparenz), wenn ein öffentlicher Auftraggeber nach dem nationalen Recht vorsehen kann, dass ein Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag bestimmteVerpflichtungserklärungen gemäß einem „Legalitätsprotokoll“ abgibt, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Beziehen sich die Erklärungen dieses „Legalitätsprotokoll“ jedoch auch darauf, dass der Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinenVertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, darf das Fehlen dieser Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bieters zur Folge haben.
EuGH 22. 10. 2015, C-425/14, Impresa Edilux und SICEF
Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insb die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein
öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem
Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen
Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei
Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen
weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen
nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.