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22. Feb. 2012

EuGH: Urteil zu gefälschter Transitware

Der EuGH lehnt in einem Urteil eine vereinfachte Feststellung von Verletzungen geistigen Eigentums bei Transitwaren im EU-Raum ab. Dafür kann der Zoll bei Verdacht nun leichter einschreiten.

Zugrunde lagen zwei ähnlich gelagerte Fälle, die der EuGH gemeinsam behandelte (C-446/09 und C-495/09 vom 1. 12. 2011): Zum einen wurde am Londoner Flughafen Heathrow eine aus Hong Kong stammende Lieferung gefälschter Mobiltelefone, die für Kolumbien bestimmt war, alle versehen mit der Marke Nokia, angehalten und überprüft. Nokia beantragte die Beschlagnahme, die zuständige Behörde entschied jedoch, dass sie bei "Transitware" zu keiner Beschlagnahme befugt sei, solange keine Hinweise auf eine Umleitung auf den EU-Markt vorlägen.

Rasierapparate aus Shanghai
Im anderen Fall hatte der belgische Zoll eine aus Shanghai kommende Ladung Rasierapparate angehalten wegen des Verdachts, diese würden geschützte Muster (Designs) von Philips verletzen. Die Rasierer kamen in ein Zolllager, ohne dass ein endgültiges Bestimmungsland angegeben wurde. Philips brachte Klage beim Amtsgericht Antwerpen gegen die an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb der Ware beteiligten Unternehmen ein und beantragte insbesondere die Feststellung der Verletzung seiner IP-Rechte (geistiges Eigentum) und Vernichtung der Ware. Das Amtsgericht Antwerpen fragte daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung, ob Ware, die in der EU nicht vermarktet wird und sich bloß im EU-Transit befindet, bereits IP-Rechte in der EU verletzen kann.

Der EuGH entschied, dass Waren, bei denen nicht erwiesen ist, dass sie für den Verkauf in der EU bestimmt sind, keine IP-Rechte verletzen. Nur wenn der IP-Inhaber beweisen kann, dass Waren aus Drittstaaten vor oder während deren Durchfuhr oder Zolllagerung gegenüber EU-Publikum beworben oder an EU-Abnehmer verkauft werden, kann eine IP-Verletzung vorliegen. Philips wird daher im fortzusetzenden Verfahren in Belgien wohl keine Vernichtung der nachgeahmten Rasierer erreichen, wenn sich nicht noch Beweise für eine geplante Vermarktung in der EU ergeben.

Verschleierung verboten
Eine vorgelagerte Frage ist jedoch, wann bei den Zollbehörden ein ausreichender Verdacht für eine IP-Verletzung vorliegt, der zur Beschlagnahme von Durchfuhrware berechtigt bzw. verpflichtet: Der EuGH stellte dazu klar, dass nicht nur konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende EU-Vermarktung eine solche Verdachtslage begründen. Es genügt, wenn ein beteiligtes Unternehmen im Zollverfahren seine Handelsabsichten verschleiert. Da der Versender der gefälschten Nokia-Telefone nicht identifizierbar war, wird das britische Gericht auf dieser Grundlage wohl Verschleierung annehmen und die Beschlagnahme zulassen.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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