Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten findet gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 2. – keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen wird.
Öffentlicher Raum daten-geschützt
Der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Video von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung,nämlich einer Festplatte aufzeichnen und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, stellt keine Datenverarbeitung dar, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Die Richtlinie ist somit auf diese Videoaufzeichnung anwendbar.
Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Berücksichtigung der berechtigten Interessen dieser Personen das Eigentum die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen EuGH 11.12.2014 C-212/13