Der EuGH (EuGH-Urteil vom 19. 12. 2013 (C-202/12)) befasste sich mit um sich greifenden Missbräuchen in der Verwertung von Suchergebnissen.
Gestoppt werden soll das
Auslesen von Daten aus fremden Datenbanken (Screen Scraping / Crawling). Im Ausgangsfall betrieb eine Partei eine Website mit einer Online-Inseratensammlung für Gebrauchtwagen. Der Prozessgegner seinerseits hatte mit einer Meta-Suchmaschine Anfragen von Nutzern in diese Datenbank eingeleitet und die Ergebnisse als die eigenen dargestellt. In seiner Entscheidung hat nun der EuGH klargestellt, welche Vorgangsweisen verboten sind.
Wenn eine Meta-Suchmaschine ein Formular zur Verfügung stellt und dem Nutzer in Echtzeit die
Ergebnisse einer
fremden Suchmaschine übersetzt und diese dann quasi
als Eigenleistung verkauft. Diese Richtlinien gelten für einen weiten Bereich, etwa bei
Immobiliensuche, Jobsuche, Hotelangeboten oder günstigen Flugtickets.