Der EuGH hegt Bedenken gegen die österreichische Regelung, wonach bei
Überschreitung der neunmonatigen Frist zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen gegen die Kapitalgesellschaft, die eine in Österreich
ansässige Zweigniederlassung hat, sofort eine Mindestgeldstrafe von 700 Euro
verhängt wird, ohne zuvor eine Aufforderung an sie zu richten und ohne ihr die
Möglichkeit zu geben, zu der ihr vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen (vgl
§§ 277, 280a, 283 UGB). Nach Ansicht des EuGH ist diese österreichische
Regelung mit der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV und 54 AEUV), den
Grundsätzen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der
Verteidigungsrechte (Art 47 EU-Grundrechtecharta und Art 6 EMRK) sowie Art 12
der Elften RL 89/666/EWG vereinbar (EuGH 26. 9. 2013, C-418/11, TEXDATA
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