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14. Mai. 2014

EuGH: Nachreichung von Unterlagen in nicht offenem Vergabeverfahren zulässig

Im Rahmen der Vorauswahl der Bewerber eines nicht offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass die in den abgegebenen Bewerbungsunterlagen enthaltenen Angaben in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, soweit eine solche Aufforderung auf Unterlagen oder Angaben – wie die veröffentlichte Bilanz – gerichtet ist, bei denen objektiv nachprüfbar ist, dass sie bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Dies gilt jedoch nur soweit in den Verbindungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass diese (fehlenden) Dokumente oder Informationen übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird.

 Eine solche Aufforderung darf nicht den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigen oder benachteiligen. Unter diesen Voraussetzungen liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor (EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova).

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