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9. Jul. 2015

EuGH: Konsumentenschutz - Vermutung des Mangels bereits bei Lieferung

1. Auch wenn sich keine der Parteien ausdrücklich auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen hat, hat das nationale Gericht diese Frage zu prüfen, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann. Ob der Verbraucher anwaltlich vertreten ist oder nicht, ändert daran nichts.

 

2. Art 5 Abs 3 RL 1999/44/EG (Vermutung der Mangelhaftigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung, wenn sie binnen 6 Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar wird) ist als eine Norm anzusehen, die einer zwingenden nationalen Bestimmung gleichwertig ist; das nationale Gericht muss daher von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden, mit der Art 5 Abs 3 RL 1999/44/EG umgesetzt wurde.

3. Die innerstaatlich vorgesehene Frist für den Verbraucher zur Unterrichtung des Verkäufers über den Mangel darf nicht kürzer als zwei Monate ab Feststellung des Mangels sein und die Unterrichtung muss sich nur auf das Vorliegen der Vertragswidrigkeit erstrecken und darf nicht Beweisregeln unterliegen, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

4. Für die Vermutung der Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Verbraucher nur den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist (dh zB nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird) und sich diese Vertragswidrigkeit binnen 6 Monaten nach Lieferung tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist.

Zur Widerlegung der Vermutung steht dem Verkäufer nur der Beweis offen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

EuGH 4. 6. 2015, C-497/13, Faber; zu einem niederländischen
Vorabentscheidungsersuchen

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