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25. Feb. 2013

EuGH: Haftbefehl auch ohne rechtliches Gehör vollstreckbar

Die vollstreckenden Justizbehörden dürfen die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen, dass die gesuchte Person vor der Ausstellung dieses Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat nicht angehört wurde. Das rechtliche Gehör des Gesuchten wird durch die Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Vollstreckungsmitgliedstaat ausreichend gewahrt (EuGH 29.1.2013, C-396/11, Radu).
In seinen Entscheidungsgründen erinnert der EuGH daran, dass der Rahmenbeschluss 2002/584/JI darauf gerichtet ist, die justizielle Zusammenarbeit durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von verurteilten oder einer Straftat verdächtigen Personen zu erleichtern, um zur Verwirklichung des Ziels beizutragen, die Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen.

Die Mitgliedstaaten seien grundsätzlich verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, und dürften die Vollstreckung nur in den Fällen ablehnen, in denen sie gem Art 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder gem Art 4 oder 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann (vgl zB EuGH 16.11.2010, C261/09, Mantello).

Kategorien: Sonstiges

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