Anlassfall war ein Streit einer Nichtregierungsorganisation (NGO) mit Österreich. Die Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wollte von der Tiroler Landesgrundverkehrskommission Aufschluss über die Veräußerungen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodens der vergangenen Jahre. Die NGO gab an, auch von allen anderen Bundesländern anonymisierte Entscheidungen über die Genehmigung solcher Veräußerungen erhalten zu haben. Sie war bereit, die Kosten der Aktion zu übernehmen.
Trotzdem verweigerte die Grundverkehrskommission die Auskunft: einerseits, weil die Informationen nicht dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz unterlägen, andererseits, weil die Auskunft zu aufwendig wäre. Rechtsmittel an den Verfassungs- und den Vewaltungsgerichtshof blieben erfolglos.
Anders die Beschwerde an den EGMR: Dieser entschied, dass die völlige Verweigerung des Zugangs zur Information unverhältnismäßig war, ein Eingriff in die Meinungsfreiheit – konkret ins Recht, Informationen zu empfangen –, der in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und daher unzulässig ist (Beschwerde 39.534/07, abgedruckt im aktuellen „Newsletter Menschenrechte“).
Der Gerichtshof fand es bemerkenswert, dass eine Behörde, die über zivilrechtliche Streitigkeiten von großem öffentlichen Interesse abspricht, keine ihrer Entscheidungen veröffentlichte.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz