Es verstößt gegen Art 4 Abs 1 Buchstabe a RL 87/344/EWG, wenn ein Rechtsschutzversicherer, der über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Wahl des Anwalts auf jene Fälle beschränkt, in denen der Versicherer der Ansicht ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss. Unbeachtlich ist, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht (EuGH 7. 11. 2013, C-442/12, Sneller).