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5. Feb. 2015

EuGH: Flugpreise als Endpreise in Buchungssystem

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete vor deutschen Gerichten die Art und Weise wie die Flugpreise im Buchungssystem von Air Berlin im November 2008 dargestellt worden waren.

" Vorausgewählte Verbindung"unzulässig.

Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den Anforderungen des Unionsrechts an die Transparenz bei den Preisen von Luftverkehrsdiensten.

Dieses Buchungssystem stellte nach der Wahl der Air Berlin und des Abflugs- bzw. Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle. Der Preis pro Person wird nicht für jede angeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der Air Berlin voraus gewählte oder vom Kunden  angeklickte Verbindung. Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den Anforderungen des Unionsrechts an die Transparenz der Preise von Luft Verkehrsdiensten.

Der EuGH folgte dieser Rechtsauffassung. Die Vorschriften für die Durchführung von Luft-Verkehrsdiensten in der Gemeinschaft seien dahin auszulegen, dass der zu zahlende Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssysteme wie jenem im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden, bei jeder Ausgabe von Preisen für die Flugdienste alle zusätzlichen Ausgaben auszuweisen habe und sohin der zu zahlende End-Preis klar ersichtlich sein müsse. Insbesondere dürfe nicht nur der End-Preis für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch jener für jeden anderen Flugdienst vollständig und korrekt auszuweisen.

EuGH 15.01.2015, C-5 73/13, Air Berlin, seinem deutschen Vorabentscheidungsersuchen

Kategorien: Sonstiges

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