Nach Österreichischem Recht ist für die Erteilung einer Apothekerkonzession unter anderem eine sogenannte Bedarfsprüfung erforderlich, d.h. eine Neuerrichtung ist nur zulässig, wenn eine bestimmte Anzahl von Personen in der unmittelbaren Nähe versorgt werden sollen.
Der EuGH (EuGH 13. 2. 2013, C-367/12, Sokoll-Seebacher) hat nun ausgesprochen, dass eine solche Bedarfsprüfung unzulässig ist, sie widerspreche der Dienstleistungsfreiheit, jedenfalls insoweit, als dem Gesetz die „weiterhin zu versorgenden Personen“ mit einer bestimmten Zahl fixiert worden seien und insoweit Inflexibilität bestehe.