Gemäß der sogenannten „Health-Claims-Verordnung“ der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, wurde, mit 2 Ausnahmen, ein generelles Werbungsverbot erlassen.
Lebensmittelunternehmer können eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde (Efsa) beantragen, das ist aber so gut wie aussichtsreich, da der Nachweis an umfangreichen Studien an Gesunden vorgelegt werden muss. Eine zweite Ausnahme bildet die Artikel-13-Liste. Danach sind zu bestimmten Substanzen gesundheitsbezogene Aussagen zulässig. 40.000 Anträge wurden eingereicht, 222 wurden genehmigt. Es verbleiben noch Allerweltssätze wie „Vitamin B trägt zur normalen psychischen Funktion bei“, "Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei" oder "Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt".
Grundsätzlich wird ein striktes Verbot für Getränke mit mehr als 1,2% Alkoholgehalt. Verboten ist es auch für Gewichtsabnahme zu werben. Die Werbung mit namentlich genannten Medizinern ist ebenfalls unzulässig.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz