Auch ein Wanderverein kann ein Wegerecht für die Allgemeinheit an einem zum Wandern genützten Weg ersitzen. An die Ersitzungsvoraussetzung der Notwendigkeit des Wegs sind - wie bei der Ersitzung durch eine Gemeinde - keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Wenn der Weg seit Jahrzehnten markiert, instandgehalten und von Wanderern als eigenständige Route genützt wird, ist an der Notwendigkeit nicht zu zweifeln.
Aus Tafeln mit der Aufschrift „Privatbesitz - Wege nicht verlassen“, die der Grundeigentümer im Bereich des Wegs aufgestellt hat, kann keine Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzers abgeleitet werden, weil sich der Text ja gerade nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Benützung des Wegs selbst wendet.
OGH 29. 4. 2015, 9 Ob 16/15s