Eine Zeugin, die Opfer eines Verbrechens geworden war machte zwar zunächst im Ermittlungsverfahren eine Aussage wobei sie ausdrücklich auf ihr Recht, die Aussage verweigern zu dürfen verzichtet hatte. Sie erklärte aber gleichzeitig“ in Hinkunft zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keine Aussage mehr erstatten zu wollen“.
Der oberste Gerichtshof hat klargestellt dass die Erklärung eines Zeugen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen an keine besondere Form gebunden sei und schon vor der Hauptverhandlung abgegeben werden könne. Das Gericht habe dann lediglich zu prüfen ob diese Erklärung unmissverständlich, unbedenklich und endgültig war oder ob sich nicht doch mittlerweile eine Aussagebereitschaft eingestellt habe.
Im gegenständlichen Strafverfahren ergaben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte und war auch kein darauf abzielender Antrag gestellt worden. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorführung der Ton und Bildaufnahmen und zur Verlesung des Protokolls ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung vor. (OGH 4. August 2015,14 Os 71/15 w)