Ein Geschäftsportal in Form eines Ladenvorbaus mit Vordach, das im Zeitpunkt der Anmietung des Geschäftslokals durch den Mieter bereits vorhanden war, ist als Teil der Außenhaut zu den Allgemeinteilen des Miethauses zu zählen, die gem § 3 Abs 2 Z 1 MRG vom Vermieter zu erhalten sind. Offen bleibt, ob den Vermieter die Erhaltungspflicht auch für eine Portalgestaltung treffen würde, die der Mieter (nach Genehmigung gem § 9 MRG) selbst vorgenommen hat (OGH 18.04.2013, 5 Ob 19/13z).