Die Hausbrieffachanlage des Miethauses fällt als allgemeiner Teil bzw Gemeinschaftsanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
OGH 22. 11. 2016, 5 Ob 92/16i
Sachverhalt
In der Hausbrieffachanlage des Miethauses ist der Wohnung des antragstellenden Mieters ein Fach zugewiesen ist, dessen Tür so verbogen, dass nach dem Schließen ein 2 cm breiter Spalt offenbleibt.
Der Antragsteller begehrte, den Vermieter zur Reparatur zu verpflichten.
Der Vermieter wendete ein, dass ihn keine Erhaltungspflicht gem § 3 MRG treffe, weil es sich um keinen allgemeinen Teil des
Miethauses handle, sondern um eine Anlage, die der Mietwohnung zugewiesen ist.
Entscheidung
Das ErstG ging von einem allgemeinen Teil aus, für den der Vermieter erhaltungspflichtig ist, und gab dem Antrag statt. Das RekursG und der OGH bestätigten diese Entscheidung. Die Begründung stützte sich auch auf § 34 Postmarktgesetz, wonach die Pflicht, Hausbrieffachanlagen zur Verfügung zu stellen, die Gebäudeeigentümer trifft. Diesen wurde auch das Eigentum an jenen Anlagen übertragen, deren Austausch im Zuge der Postliberalisierung von den Postdienstbetreibern finanziert worden ist (vgl § 34 Abs 8 PMG). Verfassungsrechtliche Bedenken des Vermieters gegen diese Regelung hielt der OGH nicht für stichhaltig.