OGH: .......Das dem Landeshauptmann vorgeworfene Verhalten der Bestimmung der Vorstände zur Untreue betrifft die Beauftragung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers (großteils zum Schein mit dem Zweck der Parteienfinanzierung), den Verkauf von den von der Landesholding gehaltenen Anteilen an einer Bank zu begleiten. Soweit das Verhalten nicht überhaupt als bloß gelegentlich der ihm zukommenden Funktionen gesetzt anzusehen wäre, fallen die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, auch jene als Aufsichtkommissär des Landes im Rahmen der Aufsicht über die Landesholding, in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Fehlt aber ein ausreichender Zusammenhang der vorgeworfenen Tätigkeiten mit einem Handeln „in Vollziehung der Gesetze“, ist das Organ durch die Sondervorschriften des Amtshaftungsgesetzes nicht „immunisiert“ und der Schädiger kann, wie jedermann sonst auch, geklagt werden
OGH | 1 Ob 201/16i
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)