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27. Jan. 2020

Eisplatte auf Parkplatz - keine Haftung

Eine trotz Räumung und Streuung auf einem allgemein benützbaren Parkplatz verbliebene Eisplatte begründet im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit.

Der Oberste Gerichtshof wies die überwiegend auf Schmerzengeld gerichtete Klage des Briefträgers zur Gänze ab. Der relativ weitläufige Parkplatz ist zwar eine Landfläche, die grundsätzlich von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Sie ist damit ein „Weg“ im Sinn des § 1319a ABGB, für dessen Mangelhaftigkeit der Unternehmer als dessen „Halter“ nur bei außergewöhnlicher und auffallender Sorglosigkeit haftet. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges sind das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.  Angesichts der erfolgten Räumung und Streuung, der erkennbaren winterlichen Verhältnisse, der (nicht zentralen) Lage des späteren Unfallorts auf dem Parkplatz und des Umstands, dass die rutschige Stelle gut sichtbar war, ist dem Unternehmen keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.

OGH | 7 Ob 218/16h

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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