Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er bejahte die gesetzliche Privilegierung der zunächst angestrebten Maßnahmen, welche eine Prüfung der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers erübrigt, und verneinte eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer. Die Privilegierung für die Errichtung von Stromleitungen gilt aber nicht für die weitergehenden hilfsweise angestrebten Maßnahmen (dreiphasiger Anschluss mit Ladeleistung von 22 kW), für diese fehlt auch die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers. Da die hier angestrebte Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als rechtsgestaltende Entscheidung im Verfahren nach § 16 WEG bedingungsfeindlich ist, kann das eine Bedingung enthaltende Begehren nicht bewilligt werden. Die Unzulässigkeit des Hauptbegehrens in dieser Form muss noch im weiteren Verfahren erörtert werden.
OGH | 5 Ob 173/19f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)