Zu dem durch Bauführung auf fremdem Grund kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche kommt es dann nicht, wenn der Bauführer nicht neu baut, sondern nur ein schon bestehendes Bauwerk ausbaut.
Der Antragsteller strebt das Eigentum an bestimmten Wohnungen mit der Begründung an, er habe gemäß einer Vereinbarung mit den Eltern deren Haus saniert, durch Zubauten erweitert und dadurch drei Wohnungen geschaffen. Diese Wohnungen hätten dann vereinbarungswidrig seine Schwester und sein Bruder erhalten. Sein Begehren nach Streitanmerkung im Grundbuch blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass der Antragsteller schon nach seinen eigenen Behauptungen keinen Neubau errichtet, sondern nur den Ausbau eines schon bestehenden Bauwerks vorgenommen habe. Durch den bloßen Ausbau eines Gebäudes erlangt aber der Bauführer kein Eigentum am betreffenden Objekt.
OGH | 5 Ob 222/15f
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)