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22. Apr. 2014

Eherecht: kein partnerschaftliches Verhalten – Mitverschulden bei der Scheidung

Ein sehr ungleiches Paar hatte seit Jahrzehnten zusammengelebt. Er war kommunikativ, dominant, bestimmen. Sie introvertiert, ängstlich, unterwürfig.

Obwohl das Paar für Freunde und Verwandte eine perfekte Beziehung führte, war die Frau alles andere als glücklich. Sie litt an Depressionen, dachte an Selbstmord. Dank einer Therapie wurde sie aber selbstbewusster. Mit Unterstützung ihres Mannes fing sie an, als Masseurin zu arbeiten. Weniger erfreut war er, wenn sie selten, aber doch kleinere Einkäufe für sich tätigte: Sie versteckte diese bei ihrer Schwester.

 

Die Frau begab sich in Therapie, wurde dann etwas selbstbewusster und berufstätig. Dabei verliebte sie sich und begehrte die Scheidung. Im erstinstanzlichen Verfahren hat nun das Gericht die Frau alleine für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich gemacht, weil sie eine Beziehung eingegangen war. Die möglichen Verfehlungen des Mannes, hätten mehr als 6 Monate vor der Zerrüttung stattgefunden und seien daher nicht zu berücksichtigen.

 

Das sah der OGH in zweifacher Hinsicht anders: Einerseits seien sehr wohl auch frühere Verhaltensweisen in die Gesamtabwägung einzubeziehen; andererseits könne nicht behauptet werden, dass der Mann im Halbjahr vor der Zerrüttung keine Eheverfehlungen begangen habe: Vielmehr habe er die Versuche der Frau, „ihre unterwürfige Disposition [...] in Richtung einer – gesetzlich verankerten – partnerschaftlichen Ausrichtung einer Ehe zu verändern, nicht akzeptiert“ (2 Ob 107/13v). Auch das sonstige extrem dominante Verhalten, das selbst die körperliche Integrität der Frau hintangestellt habe, müsse berücksichtigt werden.

Die Frau ist also zwar schuldig, weil sie eine ehewidrige Beziehung unterhielt und abrupt auf eine Trennung drängte; doch der Mann ist gleichermaßen schuld. Die Frau kann auf Unterhalt nach Billigkeit hoffen: in der Regel zehn bis 15 Prozent des Nettoeinkommens des Mannes.

 

Kategorien: Sonstiges

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