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6. Sep. 2011

E-Mail ist gebührenpflichtig

Ist eine E-Mail eine Urkunde? Und können damit in weiterer Folge Gebühren anfal-len?

Ist eine E-Mail eine Urkunde? Und können damit in weiterer Folge Gebühren anfal-len? Ja, sagt jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und hat damit eine lange und heiß diskutierte Frage beantwortet. Mit seiner Entscheidung bestätigt der VwGH die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), wonach ein per E-Mail abgeschlossener Vertrag gebührenpflichtig sein kann.

Liegt ein dem Gebührenrecht unterliegendes Rechtsgeschäft vor, also beispielsweise wenn ein Mietvertrag errichtet wird, kommt es nur dann zur Gebührenpflicht, wenn über dieses Rechtsgeschäft eine Urkunde gestellt wird. Nun ist also noch die Frage offen, ob eine E-Mail jene Kriterien erfüllt, um als Urkunde zu gelten.

Was macht eine Urkunde zu einer Urkunde?

Der Begriff der Urkunde setzt sich nach aktueller Auffassung aus drei Komponenten zusammen. Erstens muss es einen sogenannten „stofflichen Träger“ geben, auf dem Schriftzeichen angebracht sind, kurz: Papier. Zweitens wird die Beweisfähigkeit über ein Rechtsgeschäft verlangt. Und drittens ist die Unterschrift notwendig, damit ein Dokument als Urkunde bezeichnet werden kann.

Die Frage nach der „Papiereigenschaft“ eines E-Mails wurde seitens des VwGH be-jaht: Er bestätigte zwar das Erfordernis eines „Stoffes“ zum Vorhandensein einer Urkunde. Allerdings: „Als Stoff kann jedenfalls ein Bildschirm dienen, auf dem ein E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden kann. Durch die Möglichkeiten, die Daten eines E-Mails zu speichern, wird auch dem der Beurkundung innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels entsprochen. Eine Löschung der Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht auf.“

Die Beweisfähigkeit des E-Mails wirft in diesem Zusammenhang kein besonderes Problem auf. Das E-Mail muss die wesentlichen Vertragsinhalte anführen.

Nun ist noch die Frage der Unterschrift offen: Wird der Mietvertrag mittels sicherer elektronischer Unterschrift abgeschlossen, erfüllt diese genauso wie eine handschriftliche Unterzeichnungen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift, so der VwGH. Nach den Ausführungen eines Richters in der Literatur ist davon auszugehen, dass eine „nicht sichere“ Signatur (das heißt auch eine E-Mail – Footer) ebenso als gebührenauslösende Unterschrift gelten kann.

Damit gilt eine E-Mail als Urkunde und kann somit auch gebührenpflichtig sein.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin
 

Kategorien: Sonstiges

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