Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften muss ein Online-Anbieter Informationen über Namen oder Firmen und deren Sitz ständig, leicht und unmittelbar zugänglich machen. Ob und in wie weit diese Offenlegungsverpflichtung erfüllt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. In dem gegenständlichen Fall, waren Name und Firma sowie die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht für den Nutzer erkennbar. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (OGH 17. 12. 2013, 4 Ob 211/13b) verstößt es nicht gegen die Offenlegungspflicht, wenn an anderen Stellen der Firmenname bzw. Firmenbestandteile nur in abgekürzter Form vorgekommen sind. Es müssen die erforderlichen Daten auch nicht ausdrücklich in einem besonders hervorgehobene Feld mit dem Namen „Impressum“ zusammengefasst seien. Es genügt, dass sie im Rahmen des Internetauftrittes der Online-Firma ständig leicht und unmittelbar zugänglich sind.