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22. Mai. 2014

„Dringendes Wohnbedürfnis“ eines 12-Jährigen

Gibt ein Mieter die Wohnung weiter und benötigt er sie offenbar in nächster Zeit nicht für sich oder eintrittsberechtigte Personen (dringend) kann der Vermieter kündigen.

Auch einem 12-jährige Sohn der Mieterin kann uU ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung zugebilligt werden, sodass dieser Kündigungsgrund nicht verwirklicht wird (OGH 21. 8. 2013, 3 Ob 129/13m).

 Der OGH bejahte zudem das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses des Sohnes. Die Mutter als Mieterin erfüllte ihre Naturalunterhaltspflicht auf Wohnversorgung gegenüber ihrem Sohn durch die Überlassung der Wohnung I an ihn, die Sicherstellung der Pflege und Erziehung durch den Vater und die Bezahlung des Mietzinses zumindest für einige Monate. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls konnte der Sohn der Bekl nach Ansicht des OGH nicht auf eine andere, im Familienrecht begründete Wohnmöglichkeit verwiesen werden, weshalb der OGH das dringende Wohnbedürfnis des Sohnes an der aufgekündigten Wohnung und sein Eintrittsrecht iSd § 14 MRG samt allen weiteren Voraussetzungen bejahte.

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