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15. Dez. 2016

Dreistufige Vereinsstruktur - Schlichtung vor Rechtsweg zwingend

Im vorliegenden Fall besteht eine dreistufige Vereinsstruktur: Mitglieder der Bundesorganisationsind die einzelnen Landesorganisationen; deren Mitglieder wiederum sind die im jeweiligen Bundesland ansässigen Sportvereine. Macht die Bundesorganisation gegen einen Sportverein einen eigenen Anspruch geltend (hier: Turniergebühren), so ist - trotz des Sonderfalls, dass der Sportverein nicht Mitglied der Bundesorganisation ist - der Rechtsweg erst zulässig, wenn die nach § 8 VerG 2002 vorgesehene Schlichtungseinrichtung befasst wurde.

§ 8 Abs 1 VerG 2002 spricht von „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“; diese Umschreibung ist weiter als bloß „Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern“. Es ist somit vom Gesetzeswortlaut gedeckt und durchaus sachgerecht, den vorliegenden Sachverhalt § 8 VerG 2002 zu unterstellen: Die Streitigkeit resultiert „aus dem Vereinsverhältnis“. Es wäre auch wenig sachgerecht, wenn die Schlichtungseinrichtung schon bloß deshalb nicht anzurufen und der Rechtsweg im Ergebnis sofort zulässig wäre, nur weil die Vereinsstruktur - wie hier - dreistufig organisiert ist.

Da der Dachverband einen eigenen Anspruch und nicht einen des Landesfachverbands behauptet, ist es auch unproblematisch, dass dafür die Schlichtungseinrichtung des Dachverbandszuständig ist.

OGH 27. 9. 2016, 6 Ob 125/16z

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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