Verwaltungsgerichtshof: Ein Absolvent der TU Wien kann während des Studiums Wohnungskosten absetzen.
Obwohl die Haushaltsführung Privatsache ist, gibt es Situationen, in denen Wohnkosten als Werbungskosten durchgehen: Wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen nicht mit einem Wohnort auskommt. Ein Absolvent der TU Wien, der an der TU Graz seine Doktorarbeit begann, einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag einging und auch in Graz lebte, gab an, es sei ihm nicht zumutbar, die Wohnung in Wien aufzugeben. Das sah der unabhängige Finanzsenat in Graz anders: Er billigte dem Mann eine Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung nur für sechs Monate zu – so lange, wie der Wahlgrazer die Wiener Wohnung wegen der Kündigungsfristen weiterzahlen musste.
Der VwGH gab aber dem Mann recht; die Wohnsitzverlegung sei auch einem Alleinstehenden nicht zumutbar, wenn der Verbleib am Arbeitsort nur von relativ kurzer Dauer sein werde und mit einer Rückkehr zu rechnen sei (2008/ 15/0296).
Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz