Vor 2 Jahren wurde die gemeinsame Obsorge von Geschiedenen zur Regel gemacht. Das bedeutet, dass beide Teile weitgehend die gleichen Rechte haben, um sich um die Kinder zu kümmern und sie etwa in der Schule anzumelden. Bedingung ist aber, dass sich die Eltern darauf einigen in wessen Haushalt das Kind überwiegend betreut werden wird. Dieser Elternteil kann dann aber auch
bestimmen wo das Kind wohnt und im Extremfall sogar mit ihm ins Ausland ziehen. Ein
Elternteil hat also den Vorrang, selbst zu wählen, obwohl, wie wie im konkret behandelten Fall, beide seit Jahren jeweils zur Hälfte das Kind betreuen.
Das Landesgericht für Zivilrechtsachen in Linz bekämpft und dieses Verbot der Doppelresidenz beim Verfassungsgerichtshof. Es vertritt die Meinung es könne dem
Wohl des Kindes widersprechen, wenn ein "Heim erster Ordnung" festgelegt werden muss. Damit könne das Recht auf Achtung des Familienlebens und das Verbot der Diskriminierung verletzt sein.