suchen

31. Mai. 2011

Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein: Umfassender Informationsaustausch geplant

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein soll besseren Informationsaustausch und erhöhte Stiftungseingangssteuer bringen.

In dem zuvor abgeschlossenen Abkommen mit Deutschland war die Möglichkeit eröffnet worden, bilateral auch jene Informationen auszutauschen, die grundsätzlich vom Bankgeheimnis geschützt sind.

Kürzlich fand in nun Wien die erste Verhandlungsrunde zum neuen DBA Liechtenstein statt. Auf der Basis dieser Verhandlungen wurde ein erster Begutachtungsentwurf versendet. Es überrascht nicht, dass der Entwurf eine Bestimmung zum umfassenden Austausch von Informationen sowie einen (noch zu verhandelnden) Vorschlag zur Vollstreckungshilfe enthält. Da die Liechtensteinische Stiftung nach herrschender Meinung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist, dürfte durch die geplanten Änderungen der derzeitigen Diskriminierung im Wege der erhöhten Stiftungseingangssteuer die Grundlage entzogen sein. Um dies zu betonen, wird die Beseitigung der Ungleichbehandlung gemeinsam mit Bestimmungen über den Wegzug von Personen und bestimmten Umgründungsvorgängen zusätzlich noch im Protokoll zum Abkommen festgehalten.
Im Übrigen folgt der Entwurf grundsätzlich den Vorgaben der OECD. Erwähnenswert erscheint, dass Österreich abweichend von seiner Abkommenspraxis die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuern anstatt durch die Freistellung der ausländischen Einkünfte beseitigen will. Sind die ausländischen Steuern daher gering, so wird durch diese Methode die ausländische Steuerbelastung auf das österreichische Niveau „hochgeschleust“.
 
Briefkastenfirmen unter Druck
Ins Bild passt darüber hinaus, dass der Abkommensentwurf einige Bestimmungen enthält, um die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens zu verhindern. So sollen bestimmte Steuerbefreiungen von Dividenden- oder Lizenzzahlungen zum Beispiel nur dann gewährt werden, wenn der Empfänger der Zahlungen eine aktive Gesellschaft ist. Damit soll das „Zwischenschalten“ von Briefkastenfirmen steuerlich weniger attraktiv gemacht werden. Schließlich sollen – und zwar interessanterweise auf Vorschlag des liechtensteinischen Verhandlungsteams – nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungen auch im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens angewendet werden dürfen. Die österreichische Steuerverwaltung könnte daher bestimmten Konstruktionen zur Steuervermeidung die Anerkennung versagen, obwohl sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich zulässig wären. Was als Steuerumgehung anzusehen ist und was nicht, wird jedoch wieder-um im Abkommen definiert.

Zahlreiche weitere Punkte – so zum Beispiel die Frage, ob österreichische Pendler künftig in Österreich oder in Liechtenstein besteuert werden dürfen, oder die steuerliche Behandlung von Investmentfonds – bleiben Gegenstand weiterer Verhandlungsrunden. Wann das Abkommen tatsächlich in Kraft treten wird – und damit auch die Diskriminierung liechtensteinischer Stiftungen fällt –, ist derzeit noch offen.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.