Die vorgeblich Selbstständigen waren zwei Polen, die auf einer Baustelle einige Tage lang bereits montierte Gipskartonplatten verspachtelten. Jeder der beiden hatte einen Gewerbeschein genau für diese Tätigkeit. Die Baufirma betrachtete sie deshalb als „Subunternehmer“ und nicht als Dienstnehmer. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sah in dieser Art der Beschäftigung ein meldepflichtiges Dienstverhältnis, und der VwGH bestätigte: „Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben“, könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (2010/08/0129). Dazu kam, dass das Baumaterial von der Baufirma und nicht von den „Subunternehmern“ bereitgestellt wurde. Ob, wie der Beschwerdeführer behauptete, die Spachteln und die Arbeitskleidung von den Männern mitgebracht werden mussten, ist belanglos.
Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz