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6. Sep. 2012

Die neue Immobiliensteuer und Betriebsgrundstücke

Mit Einführung der Immo-ESt wird der Verkauf von Grund und Boden sowie Gebäuden aus dem Unternehmen einer natürlichen Person (Einzelunternehmer oder Personengesellschaft) mit 25 Prozent Immo-ESt besteuert, und zwar unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Bilanzierer nach § 4 (1) EStG und Bilanzierer nach § 5 EStG).

Früher war der Verkauf von Grund und Boden bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und Bilanzierern nach § 4 (1) EStG steuerfrei. Auf der anderen Seite wurden Gebäude sowie Grund und Boden bei Bilanzierern nach § 5 EStG mit dem vollen Tarif-Steuersatz besteuert. Damit fielen bis zu 50 Prozent Steuer an – nun gilt allgemein 25 Prozent.

Beim Verkauf von „Alt-Vermögen" zahlen Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer nach § 4 (1) EStG für den Grund und Boden pauschal 3,5 Prozent (ohne Umwidmung) bzw. 15 Prozent (mit Umwidmung) vom Verkaufspreis. Es gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf von Privatvermögen. Auf Antrag können Sie den Gewinn mit 25 Prozent versteuern.

§ 5 Abs 1 Gewinnermittler zählen 25 Prozent  vom Veräußerungserlös minus Buchwert.

Inflationsabschlag:
Wenn der Verkauf dem fixen Steuersatz von 25 Prozent unterliegt, kann nach zehn Jahren ein Inflationsabschlag von zwei Prozent pro Jahr abgezogen werden. Der steuerpflichtige Gewinn kann bis auf die Hälfte reduziert werden. Den Inflationsabschlag gibt es bei Betriebsvermögen nur für Grund und Boden, jedoch nicht für den Gebäudeanteil.

Verluste:
Entsteht ein Verlust durch den Grundstücksverkauf, können Sie diesen gegen Gewinne aus Grundstücksverkäufen verrechnen, danach kann ein restlicher Verlust mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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