Eine Marke ist nur dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen herstellen können.
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Word-Bild-Marke „DerStandard“ für Druckschriften und Zeitungen.
Die Rechtsabteilung des Patentamts stellte zu diesem Antrag fest, dass das angemeldete Zeichen nur mit dem Nachweis der Verkehrsgeltung registrierbar sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge und ordnete die Eintragung der Marke in das Markenregister an. Dazu führte das Höchstgericht aus:
Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Nach der Rechtsprechung kommt einer Marke Unterscheidungskraft dann zu, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen und daher unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, begründet noch nicht das Fehlen der Unterscheidungskraft.
Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind vom Markenschutz – als jedenfalls nicht unterscheidungskräftig – sogenannte beschreibende Zeichen ausgenommen. Eine Marke ist dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen herstellen können.
Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem von der Antragstellerin angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden:
Das Wort „Standard“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen. Zunächst bezeichnet es etwas, was als mustergültig oder modellhaft angesehen wird und wonach sich Anderes richtet; der Begriff wird daher als Richtschnur, Maßstab oder Norm verstanden. Im Zusammenhang mit Qualitätsangaben von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet dieser Begriff die im allgemeinen Qualitäts- und Leistungsniveau erreichte Höhe, also das vom Publikum Erwartbare. Bei Vorhandensein technischer Normen (zB Ö-Normen) bezieht sich dieser Begriff auf das Gewünschte. Außerhalb des Bereichs spezifischer, dem Publikum bekannter Normungen ist der Aussagegehalt des in Rede stehenden Begriffs in Bezug auf die Qualität eines Produkts somit keineswegs eindeutig, sondern weist viele unterschiedliche Facetten auf. Dies gilt insbesondere auch für Druckschriften und Zeitungen. Gerade in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Qualitätskriterien, die sich entweder auf die Aktualität, die Themenauswahl, die Meinungsvielfalt, die Art der Recherche, die Verlässlichkeit der vermittelten Inhalte, die Lesbarkeit und Verständlichkeit oder die optische Gestaltung und das Layout beziehen können.
Demnach wird durch das in Rede stehende Zeichen beim Publikum keine sofort erschließbare Aussage über ein konkretes Qualitätsmerkmal ausgedrückt. Vielmehr erfordert die Ermittlung des möglichen Bedeutungsinhalts eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Aussage auf die Blattqualität an sich oder auf einzelne Kriterien beziehen soll. Ohne weiteren Denkprozess lässt sich aber keine klare Vorstellung zu einer konkreten Qualitätsangabe erschließen. Selbst wenn das Zeichen vom Publikum als werblicher Hinweis aufgefasst werden sollte, besteht keine sofortige gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Alleinstellungsmerkmal, das sich eindeutig auf das bezeichnete Produkt beziehen würde.
OGH | 4 Ob 198/20a
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)