Eine im Inland wohnhafte Klägerin brachte ihre Klage bei einem österreichischen Gericht ein und begehrte von einer
deutschen Tierklinik Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Reitpferdes in Deutschland. Das Pferd sei infiziert worden. Es habe eingeschläfert werden müssen. Diese sei in Österreich erfolgt. Sie verlangte den Zeitwert des Tieres, den Verdienstentgang des Zuchtbetriebes, frustrierte Behandlungskosten etc. Die Zuständigkeit des berufenen Gerichts stützte sie auf den
Wahlgerichtstand für Deliktsklagen nach Art. 5 Nummer 3 EuGVVO 20.
Schadenseintritt in Deutschland
Wie die Vorinstanzen gelangte der OGH zur Auffassung dass keine internationale Zuständigkeit Österreichs bestehe, weil sowohl der Handlung- als auch der Erfüllungsort der Schädigung in Deutschland liege. Der für die Zuständigkeit allein maßgebliche
Erstschaden sei bereits bei der
fehlerhaften Behandlung in Deutschland eingetreten, eine Zuständigkeit österreichische Gerichte sei daher nicht gegeben. (OGH 22. Januar 2015,2 OB 222/14 g)