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5. Jun. 2014

Datenschutz: Strafakt darf nicht weitergegeben werden

Nach einer Bestimmung der Straßenverkehrsordnung dürfen die Ergebnisse eines Strafverfahrens relativ uneingeschränkt an andere Behörden weitergegeben werden.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, dass damit das Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird und hat die entsprechende Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 1. 10. 2013, G 2/2013).

Aus den Entscheidungsgründen:

 „Gem § 140 Abs 3 StPO dürfen „Ergebnisse“ iSd § 134 Z 5 StPO (also der Inhalt von beschlagnahmten Briefen, die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten, der Inhalt übertragener Nachrichten und die Bild- oder Tonaufnahme aus einer optischen bzw akustischen Überwachung von Personen) in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre. Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 140 Abs 3 StPO - unabhängig von der Frage, ob die Regelung (nur) als Beweisverwertungsverbot oder auch als rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten zu verstehen ist, - jedenfalls unverhältnismäßig ist und deshalb gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstößt. Der VfGH hat daher § 140 Abs 3 StPO idF BGBl I 2004/19, mit Ablauf des 31. 10. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben.“

Kategorien: Sonstiges

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