Bei dem Aufwand für die Reinigung von Dachrinnen eines Miethauses von Schullaub und Taubenkot handelt es sich um Betriebskosten im Sinne des MRG (OGH 24. Februar 2015, 5 Ob 9/15 d).
Die Anschaffungskosten einer Taubenabwehranlage (zum Beispiel Taubenspitzen) stellen nach Ansicht des OGH keine Betriebskosten dar (OGH, 5 Ob 131/09i)