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3. Dez. 2018

Container verdeckt Verkehrszeichen - Haftung für Unfall

Die Klägerin näherte sich einer ihr unbekannten Kreuzung. Vor dieser Kreuzung war am rechten Fahrbahnrand ein „mobiler Baucontainer“ derart abgestellt, dass er die Sicht auf das dahinter angebrachte Vorrangzeichen für einen sich nähernden Fahrzeuglenker zunächst vollständig verdeckte. Der behördliche Bewilligungsbescheid für die Straßenbauarbeiten enthielt die Auflage, dass außerhalb der Arbeitszeit Behinderungen jeglicher Art zu vermeiden sind. Die Klägerin ging davon aus, dass ihr der Rechtsvorrang zukomme. Sie richtete an der Kreuzung ihre ganze Aufmerksamkeit nach rechts und übersah daher das von links kommende bevorrangte Fahrzeug. Das Vorrangzeichen hätte sie erkennen können, wenn sie den Container mit Schrittgeschwindigkeit passiert und unmittelbar danach zum rechts gelegenen Gehsteig geschaut hätte. Sie begehrte von dem Bauunternehmer den Ersatz ihres Schadens.

Das Erstgericht teilte das Verschulden zwischen den Streitteilen 1:1, das Berufungsrecht teilte es 3:1 zu Lasten der Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof entschied aufgrund der Revision der Klägerin mit Teil- und Zwischenurteil im Sinne der Verschuldensteilung des Erstgerichts. Er hielt fest, dass es sich bei der im Bescheid enthaltenen Auflage um eine Schutznorm handelte, deren Schutzzweck auf die Hintanhaltung der von den Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren gerichtet war. Der beklagte Bauunternehmer hat diese Schutznorm verletzt, indem seine Leute den „mobilen Baucontainer“ nur 2,5 m vor dem Vorrangzeichen abstellten, sodass dieses für einen sich nähernden Fahrzeuglenker zunächst völlig verdeckt war, und den Container außerhalb der Arbeitszeit dort stehen ließen. Der Klägerin ist jedoch vorzuwerfen, dass sie bei Annäherung an die ihr unbekannte Kreuzung der Sichteinschränkung nicht durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit Rechnung trug. Nach Gegenüberstellung des beiderseitigen Fehlverhaltens hielt der Senat die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung für sachgerecht.

OGH  2 Ob 212/13k
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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