Ein Verkehrsteilnehmer muss damit rechnen, dass ein vor ihm auf der rechten Seite stehender Bus nach links in die Fahrbahn einfährt. Er hat diesbezüglich Vorfahrt, muss sich allerdings seinerseits im Seitenspiegel bezüglich des nachfolgenden Verkehrs informieren. Dabei spielt es keine Rolle ob der Linienbus von der rechten Straßenhand oder von einer Haltestelle los fährt.
Muss ein Buslenker linienbedingt unmittelbar nach dem Haltestellenbereich nach links abbiegen, hat er sich nicht nur vor der Abfahrt, sondern erneut vor dem Beginn des Abbiegemanövers durch Blicke zu vergewissern, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden.
Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 zu Lasten des geschädigten Motorradfahrers, der bei einem Überhol- oder Vorbeifahrmanöver zu spät realisierte, dass der Lenker des vor ihm aus einer Haltestelle abfahrenden Busses durch Linksblinken nicht nur die Einreihung in den rechten Fahrstreifen, sondern auch ein unmittelbar anschließendes Abbiegemanöver anzeigte. Dem Buslenker ist vorzuwerfen, dass er sich vor Beginn des Abbiegevorgangs nicht erneut durch Blick in den Rückspiegel vergewisserte, dass keine nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet sind (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 110/13k).