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9. Mrz. 2012

Boni und Abfertigung

Nicht die Auszahlung, sondern der Anspruch im letzten Dienstjahr bestimmt die Höhe der Abfertigung

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof seine Ansicht zur Einbeziehung von Bonuszahlungen in die Berechnung der Abfertigung "alt" gemäß § 23 Abs 1 AngG drastisch geändert. Dies bringt spannende Neuerungen für die Praxis mit sich. Für die Berechnung des Abfertigungsbetrags ist grundsätzlich das für den letzten Monat der Beschäftigung gebührende Entgelt heranzuziehen. Schwankende Entgeltbestandteile im letzten Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses, wie variable Prämien, Zusagen, Provisionen oder Sonderzahlungen, sind grundsätzlich mit einem Zwölftel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Kläger im Ausgangsverfahren war bis Ende 2007 als Führungskraft im beklagten Unternehmen tätig und nahm an einem langfristigen Bonusplan für den Zeitraum 2000 bis 2006 teil. Der gesamte Bonus wurde 2007 ausbezahlt, nicht jedoch in die Abfertigungsberechnung miteinbezogen. Für das Jahr 2007 stand dem Kläger keine Bonuszahlung zu. Gestützt auf eine frühere Entscheidung des OGH (27. 9. 2006, 9 ObA 59/06a), wonach nur jene Bonuszahlungen in die Berechnung der Abfertigung "alt" mit einbezogen werden sollen, die im Beobachtungszeitraum tatsächlich ausbezahlt wurden, machte der Kläger die Abfertigungsdifferenz klagsweise geltend. In der jüngsten Entscheidung (27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t) vertritt der OGH jedoch mit Hinweis auf den Wortlaut des § 23 AngG, dass es nicht auf die im letzten Jahr ausbezahlten Beträge ankomme, sondern auf jene variablen Gehaltsbestandteile, die für die letzten zwölf Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren. Soweit variable Gehaltsbestandteile erst nach Ende des Dienstverhältnisses fällig werden, soll laut OGH nunmehr auch jener Teil der Abfertigung, der sich aus der Einbeziehung der später fällig werdenden Gehaltsbestandteile ergibt, erst mit deren Abrechnung ergeben. Die Zahlung der Abfertigung muss daher nicht mehr grundsätzlich einmalig bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen, sondern es kann zu mehreren Teilzahlungen aufgrund verschiedener Fälligkeiten der Entgeltbestandteile kommen. Die nunmehrige Entscheidung des OGH mag dem Wortlaut des § 23 AngG eher gerecht werden als die frühere Ansicht des OGH. Für die Praxis wird sie aber jedenfalls einen höheren administrativen Aufwand bedeuten.

Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz  

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