Eine Frau blieb am Ende der Rolltreppe mit dem Bleistiftabsatz ihres Stöckelschuhes stecken. Beim Befreiungsversuch hob sie die Abdeckplatte an, die Frau dahinter kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Diese versuchte nun einerseits von der Frau mit den Stöckelschuhen andererseits von den Wiener Linien als Betreiber der Rolltreppe Schadenersatz zu verlangen, scheiterte aber in beiden Fällen. Interessant ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ( 8 Ob 84/12d) deshalb, weil sich die Verletzte auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gestützt hatte, welches kein Verschulden als Voraussetzung für Schadensersatzansprüche vorsieht. Der Oberste Gerichtshof meinte, die Rolltreppe gehöre nicht zum Betrieb der U-Bahn und daher sei dieses Gesetz nicht anzuwenden. Da darüber hinaus kein Verschulden vorliegt, gäbe es auch keinen Schadenersatz.