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12. Sep. 2014

Bilanz-Abschlussprüfung – Schadenersatz gegenüber Dritten

Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Ein solches Vertrauen kann zunächst durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden. Ein auf einen Bestätigungsvermerk gegründetes Vertrauen ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung des (hier) Versicherungsmaklers von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst gewesen wäre. Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsmakler die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat (OGH 28. 10. 2013, 8 Ob 105/13v).

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