Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw der Anstaltspflege; der Transport muss medizinisch indiziert sein. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung und des Krankentransports ist ex ante zu beurteilen. Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm (physiologischer, psychischer oder sozialer Art) hindeuten oder sonst eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergab sich nicht, dass der Kläger das Vorliegen einer Krankheit aufgrund wahrgenommener
OGH | 10 ObS 72/14g
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)