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11. Apr. 2013

Betriebsanlagen: Nachträgliche Auflagen müssen verhältnismäßig sein

Werden im gewerbebehördlichen Verfahren bauliche Maßnahmen als Auflage vorgeschrieben, ist deren Vereinbarkeit mit baurechtlichen Vorschriften nicht als Vorfrage zu prüfen. Anderes gilt aber im Verfahren nach § 79 GewO 1994 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Abschluss des Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage: Solche nachträglichen Auflagen dürfen nämlich gem dem zweiten Satz des § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden, wenn sie unverhältnismäßig sind. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer solchen Auflage ist daher im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (VwGH 26.9.2012, 2007/04/0151)

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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