Der mit einem Luftpolster als Landefläche („Bagjump“, „BigAirbag“) darf die Gefahren nicht herunterspielen, sondern muss die Benützer, bei denen es sich überwiegend um männliche Jugendliche mit hoher Risikobereitschaft handelt, deutlich darauf hinweisen, dass gefahrträchtige Sprünge (Saltos, Flips) für unerfahrene Personen verboten sind und ein erhebliches Unfall- und Verletzungsrisiko in sich bergen.
Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten des 18-jährigen Skifahrers, der beim Versuch, auf der „Bagjump“-Anlage einen Vorwärtsdoppelsalto auszuführen, gegen die Schanzenkante prallte und schwere Verletzungen erlitt. Dem Skifahrer ist vorzuwerfen, dass er den besonders anspruchsvollen Sprung wagte, obwohl er zuvor nur einfache Sprünge geübt hatte und nach dem Mittagessen müde war. Der Betreiber der Anlage haftet, weil sich seine Warnhinweise auf allgemein gehaltene Aussagen beschränkten („... kann zu Verletzungen führen ...“, „... lerne die Ski- und Snowboardgrundlagen, bevor du springst ...“, „... sorge dafür, dass du nicht auf dem Kopf landest ...“), während das Luftkissen und Werbeaussagen („... erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips ...“) ein geringes Gefahrenniveau suggerierten (Zurückweisung der Revision).
OGH 14. 1. 2016, 6 Ob 183/15b