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31. Aug. 2015

Berufshaftpflichtversicherung - kein gedeckter Sachschaden

Das Leistungsversprechen des Berufshaftpflichtversicherers in Art 1 der hier vorliegenden AHVB 2003 bezieht sich nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Nicht mitversichert sind demgegenüber sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind.

Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (Art 1.2.3 AHVB 2003). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden. OGH 30. 4. 2015, 7 Ob 65/15g

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer Baumaterial geliefert, das mangels Frostsicherheit ungeeignet war; mit diesen „Wasserbausteinen“ errichtete ein dritter Unternehmer eine Steinmauer.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass kein Sachschaden vorliegt und damit keine Deckungspflicht für die Behebungskosten von Schäden (Arbeitskosten), die an dieser Steinmauer wegen der ungeeigneten Wasserbausteinen entstanden sind.

Diese Rechtsansicht hält sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rsp: Durch die Lieferung ungeeigneter Steine erfolgte keine Beschädigung an einer bereits bestehenden Sache. Die Mauer wurde erst nachträglich errichtet.

Kategorien: Sonstiges

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