Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und bejahte die Aktivlegitimation des Klägers. Dabei stützte er sich auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Mehrheit allein aktiv legitimiert ist. Die dabei entwickelten Grundsätze beruhen im Kern darauf, dass der Mehrheit Verwalterstellung zukommt. Dieser Grundsatz trifft auch auf den benützungsgeregelten Hälfteeigentümer zu. Vereinzelten gegenteiligen Entscheidungen folgte der Senat nicht. Im Übrigen enthält das Prozessrecht keine allgemeine Pflicht, alle potenziell von einem Rechtsverhältnis Betroffenen in ein Verfahren mit einzubeziehen. Dies ergibt sich für den konkreten Fall auch nicht aus dem materiellen Recht, sodass kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft des Klägers mit seinem Miteigentümer vorliegt.
OGH | 4 Ob 100/18m
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)