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16. Mrz. 2012

Befristung von Saisonarbeitsverhältnissen

Es kann vorkommen, dass zB mit einem Koch ein Vertrag für die Wintersaison und ein weiterer für die anschließende Sommersaison abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass (oftmals mit zwischenzeitlicher Unterbrechung) befristete Arbeitsverträge – wie die Glieder einer Kette – aneinandergereiht werden. Man spricht daher von sogenannten Kettenarbeitsverträgen. Kettenarbeitsverträge sind mehrere zeitlich aneinander gereihte, befristete Arbeitsverträge zwischen denselben Vertragsparteien.   Charakteristik des befristeten Arbeitsvertrages ist es, dass dieser mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums, dh durch Termineintritt, automatisch aufgelöst wird. Hingegen bedarf es beim unbefristeten Arbeitsvertrag regelmäßig einer Kündigung.

Unzulässige Kettenarbeitsverträge

Unzulässig ist ein Kettenarbeitsvertrag dann, wenn die „wirtschaftliche Unterlegenheit“ des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber dazu ausgenützt wird, um Ansprüche zu vereiteln. Eine erste Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch grundsätzlich zulässig. Wann ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei die Beweislast immer beim Arbeitgeber liegt. Es ist jedoch möglich, dass solche Verträge gültig sind, wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche oder soziale Gründe hat, die eine Benachteiligung des Arbeitnehmers ausschließen.   All diese Fragen sind im Einzelfall zu beurteilen und können keine generellen Regeln aufgestellt werden. Jedenfalls liegt ein unzulässiger Kettenvertrag vor, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein Zusammenhang, zB in der Art besteht, dass die aus der früheren Beschäftigung gewonnene Erfahrung und die dabei erworbenen Kenntnisse bei der neuerlichen Einstellung eine Rolle gespielt haben. Man spricht dann von einem sogenannten „Fortsetzungsvertrag“. Es gibt auch keine festen Regeln, wie lange die Unterbrechung gedauert haben muss, damit kein unzulässiger Kettenvertrag vorliegt.

Rechtswirkungen

Muss man von einem unzulässigen Kettenvertrag ausgehen, so liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, welches dem Arbeitnehmer in verschiedenen Richtungen besser stellt. Einerseits steht ihm dann eine entsprechende Kündigungsfrist zu. Der Arbeitnehmer andererseits hat die Wahl, ob er eine Kündigungsfrist in Anspruch nehmen will oder seinerseits beim formellen Ende des Vertrages das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht. Er selbst braucht also keine Kündigungsfristen einhalten („relative Nichtigkeit“).

Saisonbetrieb & Ausländerbeschäftigung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass die Stilllegung eines Betriebes in der „toten Saison“ die Aneinanderreihung einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge rechtfertigt. Es liegen also dann keine unzulässigen Kettenverträge vor.   Im Tourismus werden jede Saison Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Auslegen des Beschäftigungsgesetzes angestellt. Da die Beschäftigungsbewilligung befristet erteilt wird, sind natürlich auch die Arbeitsverhältnisse befristet. Werden aber in solcher Art zustande gekommenen Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht, so liegt dennoch ein unzulässiger Kettenvertrag vor. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Befristung jeweils für eine Saison erteilt wird und ein Neuanfang erst wieder bei Beginn der nächsten Saison stattfindet.   Generell wird man sagen können, dass Tourismusunternehmungen, die zwischen den Saisonen den Betrieb gänzlich einstellen, nicht Gefahr laufen, unzulässige Kettenverträge abzuschließen. In allen anderen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei die Judikatur sehr arbeitnehmerfreundlich entscheidet.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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