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26. Sep. 2023

Bedeutung "Gefahr des täglichen Lebens" in der Privathaftpflichtversicherung

Schafft der Versicherte eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit besteht, und tritt eine solche Situation erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein, liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor.

Der Versicherte fuhr mit seinem Fahrrad stark alkoholisiert (mindestens 1,5 ‰) und darüber hinaus ohne Licht in der Nacht trotz Vorhandenseins eines von der Fahrbahn abgegrenzten Fahrradwegs auf einer unbeleuchteten Landesstraße und schwenkte ohne Handzeichen plötzlich nach links, wodurch es zum Unfall kam.

Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung die Feststellung der Versicherungsdeckung.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Gemäß Art 7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und bestimmter mitversicherter Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Im vorliegenden Fall schuf der Versicherte eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Da eine solche Situation erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt, verwirklichte sich keine Gefahr des täglichen Lebens.

OGH | 7 Ob 7/22p

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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