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3. Sep. 2015

Bauwesenversicherung - Rettungskosten

Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer (hier: einer Bauwesen- bzw Bauleistungsversicherung) verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern, und hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Die Abwendungs- und Minderungspflicht beginnt mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird. Die Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermeiden. Ein „Rettungswille“ iSd Absicht, die Rettungspflicht zu erfüllen, wird nicht verlangt. Unter die Rettungspflicht und demnach auch unter den Begriff Rettungskosten fallen daher nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Von vornherein nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen all jene Ausgaben, die „sowieso“, dh ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme, erwachsen wären. OGH 9. 4. 2015, 7 Ob 196/14w

Im vorliegenden Fall erwiesen sich sich die Kosten nur teilweise als Rettungsaufwand:

Die Kl war beauftragt, eine 864 m lange Rohrleitung im „Microtunneling-Verfahren“ zu verlegen. Ab Laufmeter 800 traten unvorhergesehen geologische Erschwernisse auf.

Zur Herstellung weiterer 32,5 lfm ab lfm 800 setzte die Kl vermehrt Material und Personal ein (Mehraufwand von 82.638,50 €), um das Gewerk „vor irreparablen Beschädigungen zu retten“ und damit den Eintritt des Versicherungsfalls aus der Bauleistungsversicherung mit der Bekl zu verhindern, wie sie argumentiert.

Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch nach Ansicht des OGH bloß um einen unvorhergesehenen Mehraufwand, der im Zuge der Arbeiten zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs erforderlich wurde. Die Vertragsgestaltung (etwa ein Pauschalpreis oder ein Kostenvoranschlag ohne Gewähr) fiele aber in das unternehmerisches Risiko, das dem Versicherungsnehmer nicht von der Bauleistungsversicherung abgenommen würde. Einen Anspruch auf höheres Entgelt könne sich der Unternehmer sichern, indem er den Besteller auf den unvermeidlichen „Mehraufwand“ hinweist und diesem die Möglichkeit dazu gibt, die Fortführung der Tätigkeiten - gegen zusätzliches Entgelt - anzuordnen oder unter angemessener Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten vom Vertrag zurückzutreten (§ 1170a ABGB). In beiden Fällen hätte die Kl einen Anspruch auf Vergütung für die bereits erfolgte Herstellung der Rohrleitungen (bis lfm 800) nicht verloren.

Der Mehraufwand an Material und Personal zur Durchführung der geschuldeten Rohrleitungen im Umfang von weiteren 32,5 m diente hier somit nicht der Abwehr von Schäden, die der Bauleistungsversicherer zu decken gehabt hätte.

Nicht korrekturbedürftig erschien dem OGH somit die Beurteilung des BerufungsG, der von der Kl hier beanspruchte Mehraufwand stelle keinen Rettungsaufwand dar, weil er dazu diente, die von der Kl ohnedies („sowieso“) herzustellende Rohrverlegung voranzutreiben.

Anders als den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands zum der Herstellung der weiteren Rohrverlegung beurteilte das BerufungsG die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Errichtung einer zweiten Zielgrube und für die Bergung der Vortriebsmaschine iHv 245.689,55 € bei lfm 832,5:

Durch die von der Kl nicht rechtzeitig vorhergesehenen geologisch erschwerten Gegebenheiten habe eine Beschädigung/Zerstörung des bis dorthin hergestellten Werks der Kl gedroht, die nur durch die von der Vertragsleistung nicht umfasste Errichtung einer (weiteren) Zielgrube und die Bergung der Vortriebsmaschine bei lfm 832,5 abgewendet habe werden können. Die dafür getätigten Aufwendungen seien zur Rettung des Werks und zur Hintanhaltung des Eintritts des Versicherungsfalls notwendig gewesen; sie stellten Rettungskosten nach §§ 62, 63 VersVG dar.

Auch diese Beurteilung hält sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rsp.


Kategorien: Sonstiges

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