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10. Nov. 2021

Bauunternehmer Regress an Bauaufsicht

Der Regress des Bauunternehmers, der dem Bauherrn einen im Zuge der Werkausführung verursachten Schaden ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn solidarisch haftet, ist nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausprägung der Zurechnungsgründe kann aber im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.

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Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Auf eine Verletzung bloßer örtlicher Bauaufsichtspflichten könne eine interne Mithaftung des Bauaufsehers für Entschädigungsleistungen, die ein Werkunternehmer aufgrund mangelhafter eigener Werkleistungen gegenüber der Bauherrin zu erbringen gehabt habe, nicht gestützt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin im Ergebnis nicht Folge. Der letzte Satz des § 1302 ABGB eröffnet dem Gesamtschuldner nach erfolgter Zahlung einen Regress gegen den Nebentäter. Aus systematisch-dogmatischen Erwägungen ist die Annahme einer Regressbeschränkung bzw einer Subsidiarität der Haftung der örtlichen Bauaufsicht entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht geboten. Den an einem Rückgriff des Bauunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht (teilweise zu Recht) geäußerten Bedenken ist bei der Bestimmung der Anteile im Regressprozess Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur der Bauunternehmer und nicht die Bauaufsicht die mangelfreie Erbringung des Werks schuldet und die Bauaufsicht gerade nicht die (auch nur teilweise) Befreiung des Bauunternehmers von dieser Verpflichtung bezweckt. Im vorliegenden Fall sind stichhältige Gründe, warum der ihre Überwachungspflichten verletzenden Bauaufsicht mehr als der bereits von ihr (vor Klagseinbringung im Vorprozess) getragene Schadensteil zuzuweisen wäre, nicht ersichtlich.

OGH | 8 Ob 88/19b

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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